Gemeinde Crostau  
  mit den Ortsteilen Callenberg, Carlsberg, Halbendorf, Wurbis
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  Vereine  

Vereinssatzung

§ 1

Der CBC e.V. – Carls-Berg-Club e.V. - mit Sitz in 02681 Carlsberg / Landkreis Bautzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52 AO).
Der Carls-Berg-Club e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Gerichtsstand ist Bautzen.

Sinn und Zweck des Vereins sind:

  • die Entwicklung und Förderung von Aktivitäten auf kulturellem und touristischem Gebiet, der Erhaltung von Natur und Umwelt sowie deren sinnvolle Nutzung,
  • Wahrung und Pflege kultureller Traditionen und Lebensweisen der Oberlausitz mit seinen guten Sitten und Bräuchen im Antlitz unserer Vorfahren,
  • durch bewusstes Nutzen und aktives Leben von Sitten- und Brauchtum, Erhaltenswertes zu bewahren und an unsere Jugend weiterzugeben
  • sich im Interesse seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit für eine vielseitige geistig, kulturelle Heimatpflege einzusetzen, zu organisieren und zu betreiben sowie ein Zusammenwirken mit Gleichgesinnten unter Wahrung eigener Integrität, anzustreben,
  • Kinder und Jugendliche mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und widmet sich grundsätzlich den oben aufgeführten Sinn und Zweck.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Sinn und Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglieder des Carls-Berg-Club e.V. sind persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
Die Mitgliedschaft bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung entsprechend nachfolgender Regelung.

1.Persönliche Mitglieder

Persönliche Mitglieder können, unabhängig von ihrem Wohnsitz Personen sein, die regelmäßig den festgesetzten Beitrag entrichten und regelmäßig an den Veranstaltungen aktiv mitwirken. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur mit der Unterschrift ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Beitrages.

2.Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können, unabhängig von ihrem Wohnsitz, natürliche oder juristische Personen sein, die sich um die Entwicklung der Gemeinde Crostau, vor allem des Ortsteiles Carlsberg und des e.V. verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Hauptversammlung.

3.Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, welche die Grundmaxime der Vereinssatzung erfüllen, sein.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird nach Abgabe eines Aufnahmeformulars und der Entrichtung des Beitrages durch eine Urkunde und die Vereinsmitgliedskarte dokumentiert.
Rechte und Pflichten sind gesondert durch den Vorstand zu regeln.
Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 7

Rechte der persönlichen Mitglieder

Die persönlichen Mitglieder haben das Recht,
an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
bei der Gestaltung der Vereinsarbeit, aktiv durch das Einbringen von Vorschlägen, Hinweisen und Kritiken, mitzuwirken,
außerhalb der Jahreshauptversammlung Auskunft über den Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins vom Vorstand abzuverlangen,

§ 8

Pflichten der persönlichen Mitglieder

Die persönlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung einzuhalten. Festlegungen der Jahreshauptversammlung sowie Mitgliederversammlungen mit Beschlussfassung, sind für eine flexible Vereinsarbeit unerlässlich. Die Beschlüsse sind in einfacher Mehrheit zu fassen und bindend für jedes Vereinsmitglied.
Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Bei nichteingehender Jahreszahlung für das laufende Jahr, endet die Mitgliedschaft am 31.12..

§ 9

Organisation des Carls-Berg-Club e.V.

Der Carls-Berg-Club e.V. arbeitet auf demokratischer Grundlage.
Seine Organe sind:
die Hauptversammlung,
Mitgliederversammlungen mit Beschlussfassung,
der Vorstand,
die Revisionskommission,

§ 10

Aufgaben der Organe

1.Die Hauptversammlung

Durch den Vorstand ist jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen. Dazu sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin zu erfolgen.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe, den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes zu behandeln. Durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit werden beide Berichte bestätigt. Des weiteren sind die grundsätzlichen Aufgaben für das Folgejahr und der Finanzplan zu behandeln und zu bestätigen.
Grundsätzlich hat jedes Mitglied das Recht und die Pflicht sich aktiv bei der Jahreshauptversammlung einzubringen.
Beginnend mit dem Gründungsjahr werden alle vier Jahre die Mitglieder des Vorstandes, der Revisionskommission sowie der Präsident und die beiden Stellvertreter neu gewählt.

2.Die Mitgliederversammlung mit Beschlussfassung

Dienen der operativen Arbeit des Vorstandes im Vereinsleben. Die Einladung hat zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen.
Sollen inhaltlich zu einer schnellen Entscheidungsfindung bei anstehenden Problemen, unter Beachtung demokratischer Mitwirkung aller Vereinsmitglieder, beitragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.

3.Der Vorstand

Der durch die Hauptversammlung gewählte Vorstand besteht aus:
den Präsidenten
den stellvertretenden Präsidenten und zweiten Geschäftsführer
den stellvertretenden Präsidenten für Öffentlichkeitsarbeit
den Vorstandsmitglied für Organisationsfragen
den Schatzmeister
den Schriftführer

Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung den Präsidenten und stellt diesen der Hauptversammlung vor. Alle weiteren Positionen werden laut Geschäftsverteilungsplan während der ersten Vorstandssitzung besetzt und der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

4.Die Revisionskommission

Der Revisionskommission gehören an:
der Vorsitzende
zwei Mitglieder

Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitglieder der Revisionskommission wählen in ihrer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und stellen diesen der Hauptversammlung vor.

5 .Geschäftsführung und Arbeit des Vorstandes

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder einer seiner Stellvertreter einberufen, so oft es die Notwendigkeit erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder den Antrag stellen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat und vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und kann einzelne Mitglieder des Vereins für entsprechende Aufgaben einsetzen.
Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur Neuwahl selbst bestimmen.
Die organisatorische Arbeit des Vereins liegt in den Händen des Präsidenten im Auftrage des Vorstandes.
Sie bestehen in der Führung der Mitgliedskartei, der Vorbereitung der Vorstandsitzungen, der Protokollführung, dem Versand und Vertrieb von Dokumentation bzw. Informationen für Mitglieder und Interessenten.

6. Finanzen

Im Sinne der Paragrafen eins bis fünf gestaltet der Verein seine Tätigkeit auf Eigenfinanzierung.
Sie erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen von Spenden, Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstigen Erträgnissen.
Die Höhe des Mitgliedbeitrages ist von der jährlichen Hauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr zu beschließen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Schatzmeister hat im Laufe eines Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen und sämtliche Geldbewegungen durch Belege nachzuweisen.
Die Verfahrensweise und der Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins werden gesondert in einer Kassenordnung festgelegt und sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Kassenordnung ist auf einen aktuellen Stand zu halten und hat die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Die Kassenordnung ist in einer Mitgliederversammlung vorzustellen und entsprechend zu beschließen.

Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Kasse abzuschließen und eine Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen.
Der Verein unterhält ein Geschäftskonto, für dessen Betreibung drei Zeichnungsberechtigte einzusetzen sind.
Eine Prüfung im Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins erfolgt durch die Revisionskommission. Grundlage der Prüfung ist die Kassenordnung.

§ 11

Vertretung im Rechtsverkehr

1.Der Carls-Berg-Club e.V. ist eine eingetragene juristische Person.

2.Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Präsidenten und seine beiden Stellvertreter, jedoch mindestens durch zwei der vorgenannten Personen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Der Carls-Berg-Club e.V. kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die Anwesendheit von mehr als die Hälfte der Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über das Vermögen des Vereins ist ganz im Sinne des § 5 zu verfahren.

Schlussbestimmung

Mit der Eintragung der Änderung der Vereinsatzung in das Vereinsregister verliert die Fassung der Gründerversammlung vom 29.08.1990 und der Hauptversammlung vom 12.12.1990 seine Gültigkeit.

 

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