Gemeinde Crostau  
  mit den Ortsteilen Callenberg, Carlsberg, Halbendorf, Wurbis
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  Verordnungen/Wassersatzung  

Wassersatzung

Aufgrund von § 102 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der aktuellen Bekanntmachung, der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4, 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der aktuellen Bekanntmachung und § 41 (1) i.V. M. § 7 (1) des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der aktuellen Bekanntmachung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde in seiner Sitzung am 19.02.2004 und der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schirgiswalde in seiner Sitzung am 11.03.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Stadt Schirgiswalde richtet einen Wasserwehrdienst für das Gebiet der Stadt Schirgiswalde und der Gemeinden Crostau und Kirschau ein.

(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Stadt
nach § 101 SächsWG verpflichtet ist.

(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen bereits eingetreten sind.

§ 2
Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt trifft in Zusammenarbeit mit den beteiligten Gemeinden zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Die Gemeinden halten jeweils selber bedarfsgerecht die technischen Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) bereit, klären die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnen entsprechend der festgelegten Alarm- und Einsatzpläne.

(2) Für die in der Hochwassernachrichtendienstverordnung (HWNDV) genannten Gewässer
und den in der Hochwassermeldeordnung (HWMO) aufgeführten Hochwasserpegel sind
bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch
die untere Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen und Handlungen erforderlich:

  • Alarmstufe I: Meldedienst
    - ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung
    der Entwicklungstendenzen;
    - Überprüfung der Hochwasseralarm- und Einsatzpläne und der Einsatzfähigkeit
    der erforderlichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen Materials
  • Alarmstufe II: Kontrolldienst
    - tägliche periodische Kontrolle der Wasserläufe, der wasserwirtschaftlichen
    Anlagen, der gefährdeten Bauwerke und der Ausuferungsbereiche;

- Beseitigung von Abflusshindernissen

  • Alarmstufe III: Wachdienst
    - vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher
    Gefährdungen und Schäden;
    - Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und
    Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen;
    - Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannte Gefahrenstellen;
    - Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur
    aktiven Hochwasserabwehr
  • Alarmstufe IV: Hochwasserabwehr
    - umfasst die Bekämpfung bestehender Hochwasser- und Eisgefahren und weitere
    Maßnahmen zur Verhütung von Hochwasserkatastrophen

Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft entsprechend.

(3) Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde hat im Zusammenwirken mit den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden für die Alarmierung und den Einsatz einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan zu erstellen und jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Dieser ist nach Gemeinden zu gliedern. Die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekannt zu geben.

(4) Die Stadtverwaltung stellt darüber hinaus im Zusammenwirken mit den beteiligten Gemeinden einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) die Beschreibung und Bezeichnung der Flussabschnitte, der Anlagen;
b) den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen;
c) die Art der Alarmierung,
d) den Sammlungsort;
e) die Ablösung und die Versorgung;
f) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel;
g) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel;
h) die Nachrichtenübermittlung.


Der Organistionsplan ist nach Gemeinden zu gliedern und öffentlich bekannt zu machen.

5) Verwaltungsmitarbeiter, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

§ 3
Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang ruft der Bürgermeister der

betroffenen Gemeinde den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus, bestimmt den Leiter des Einsatzes und informiert unverzüglich den Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde und die untere Wasserbehörde. Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden können diese Aufgabe im Einzelfall oder grundsätzlich auf den Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde übertragen. Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde koordiniert bei Bedarf gemeindeübergreifende Hilfsmaßnahmen.

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben lt. SächsWG wahr und leitet die Maßnahmen am Einsatzort.

§ 4
Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1) Zu Maßnahmen der Wasserwehr können herangezogen werden:

a) die Freiwilligen Feuerwehren
b) Mitarbeiter der Stadt- und Gemeindeverwaltungen

und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Stadt hierfür nicht ausreichen.

c) die Einwohner des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft und
d) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden des Gebietes
der Verwaltungsgemeinschaft gem. § 10 Abs. 3 SächsGemO.

Bei der Auswahl der in Abs. 1 Buchstabe b) bis d) genannten Personen orientiert sich der verantwortliche Bürgermeister an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr. Sie werden vorrangig in der Gemeinde eingesetzt, in der sie wohnen oder ihren Sitz haben.

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Abs. 1 Buchstabe b) bis d) erhalten einen Bescheid des Bürgermeisters ihrer Gemeinde, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,
b) Art der Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1,
c) Sammlungsort im Falle der Alarmierung,
d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid ist für sofort vollziehbar zu erklären und muss außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.


(4) Handlungen der nach Abs. 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der betroffenen Gemeinden unaufgefordert Hilfe leisten, werden dieser zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SächsWG).

§ 5
Heranziehung /Sonstige Befugnisse

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und / oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Stadt den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Stadtverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, welche die betroffene Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten. Der Ablösebetrag steht der betreffenden Gemeinde zu.

(4) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Abs. 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Stadt eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Stadt haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden sind.
Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich den Bürgermeister der betroffenen oder der erfüllenden Gemeinde oder einen Verwaltungsmitarbeiter zu informieren.

§ 6
Hochwassernachrichtendienst

(1) Die Stadtverwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte im betroffenen Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft, insbesondere an die Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt (§ 5 Abs. 4 Pkt. 1 HWNDV).

(2) Für die Bekanntgabe der Hochwasserstandsmeldungen der Hochwasserpegel stellt die Stadtverwaltung in Abstimmung mit den beteiligten Gemeinden einen Verteilerplan auf.
Dieser wird mit dem Landratsamt und dem Staatlichen Umweltfachamt abgestimmt und fortgeschrieben (§ 5 Abs. 4 Pkt. 2 HWNDV).

(3) Die Stadtverwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 4 Pkt. 3 HWNDV).

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) trotz seiner Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1
nicht nachkommt;
b) seiner Pflicht nicht nachkommt, unverzüglich einen Bürgermeister oder
einen Verwaltungsmitarbeiter gem. § 5 Abs. 6 zu benachrichtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswirdigkeiten ist die Stadt Schirgiswalde.

§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schirgiswalde, 18.03.2004

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