Gemeinde Crostau  
  mit den Ortsteilen Callenberg, Carlsberg, Halbendorf, Wurbis
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  Verordnungen/Polizeiverordnung  

POLIZEIVERORDNUNG



gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün und Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Ratten und über das Anbringen von Hausnummern vom 18.04.2000

(POLIZEILICHE UMWELTSCHUTZVERORDNUNG)

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen SächsPolG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541), geändert durch Entscheidung des VerfGH vom 14. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 251), durch Gesetze vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661), vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 251) wird durch Beschluss des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schirgiswalde vom 18.04.2000 verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Schirgiswalde. Zur Verwaltungsgemeinschaft gehören die Gemeinden Crostau und Kirschau sowie die Stadt Schirgiswalde.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz SächsStrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern. Als Gehwege gelten auch alle den Fußgängern vorbehaltenen Sonderwege, insbesondere Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche i. S. d. § 42 Abs. 4 a StVO und Treppen.

(3) Grün und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten

§ 3
Abspritzen, Waschen von Fahrzeugen

(1) Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
(2) Das Waschen von Fahrzeugen ist nur gestattet, wenn biologisch abbaubare Zusätze verwendet werden und durch das Waschen keine Glatteisbildung auf öffentlichen Straßen möglich ist.

§ 4
Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 5
Abfallentsorgung beim Verkauf von Speisen und Getränken im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter in ausreichender Zahl bereitzustellen und bei Bedarf zu leeren.

§ 6
Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift und Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch ihre Körperkräfte, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(4) Innerhalb geschlossener Ortslagen auf öffentlichen Straßen sowie bei Menschenansammlungen sind Hunde an der Leine zu führen. Bissige Hunde müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert.

§ 7
Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass das Tier seine Notdurft nicht auf Flächen nach § 2 oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 8
Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie in Grün und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 9
Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gewohnheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 10
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt außerhalb von zugelassenen Plakatträger (Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll erteilt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Ortsund Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Genehmigte Plakate sind innerhalb von 14 Tagen vom Antragsteller wieder zu entfernen, sofern in der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nichts anderes geregelt ist.

Abschnitt 3 Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 11
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Besondere Rücksicht bei der Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte und Instrumente ist während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu nehmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen; b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

§ 12
Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 13
Lärm von Sport und Spielplätzen

Sport und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht benutzt werden.

§ 14
Haus­ und Gartenarbeiten

(1) Haus und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nur im ortsüblichen Umfang ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sowie montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und sonnabends von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden.

(2) Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten und von Rasenmähern sowie das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä.

§ 15
Lärm durch Tiere

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch anhaltend tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

§ 16
Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

Abschnitt 4 Schutz der Grün und Erholungsanlagen

§ 17
Verhalten in Grün und Erholungsanlagen

In den Grün und Erholungsanlagen ist es untersagt,

1. Beete, Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten und zu befahren;

2. zu nächtigen;

3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern;

4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch andere gestört oder belästigt werden;

5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;

7. Hunde frei umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;

8. Spielgeräte, Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und in ihnen unerlaubt zu fischen;

10. Schieß, Wurf oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren.

11. Parkwege mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge; eine weitere Nutzung der Parkwege etwa durch das Befahren mit Rollerskates oder Skateboards hat zu unterbleiben, wenn dadurch andere gefährdet oder erheblich belästigt werden.

Abschnitt 5 Bekämpfung von Ratten

§ 18
Anzeigend Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Ortspolizeibehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

§ 19
Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

§ 20
Vorbeugung gegen Rattenbefall

Abfallstoffe, vor allem Küchen und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen. Nach Beendigung der Bekämpfung müssen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch baulicher Art, getroffen werden, die einem Neubefall entgegenwirken.

§ 21
Schutzvorkehrungen

(1) Bekämpfungsmittel (Giftstoffe, Fallen usw.) sind so anzuwenden, dass Menschen, Tiere und die Umwelt nicht gefährdet werden. Ködermittel dürfen nur verdeckt in Köderstationen ausgelegt werden. Anfallende Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste sind nach Beendigung der Bekämpfung ordnungsgemäß zu beseitigen und zu entsorgen.

(2) Während der Anwendung von Bekämpfungsmitteln müssen auffallende Warnzettel auf die Bekämpfung hinweisen; die Warnung muss den Namen des Anwenders, das Datum des Beginns und bei Verwendung von Giftpräparaten, den Namen des Wirkstoffes, sowie das Gegenmittel bei Vergiftungen enthalten. Nach Beendigung der Bekämpfung sind alle Warnzettel wieder abzunehmen.

(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 18 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.

§ 22
Duldungspflicht

(1) Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(2) Bei einer nach § 23 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung haben auch nicht nach § 18 Verpflichtete das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf ihren Grundstücken zu dulden.

§ 23
Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 18 Verpflichteten für das ganze Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Schirgiswalde oder für einen Teil des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.

(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.

(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 18 Verpflichteten zu tragen.

§ 24
Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Rattenbekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen nachweislich selbst ausführen lässt.

Abschnitt 6 Anbringen von Hausnummern

§ 25
Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt/Gemeinde festgesetzten Hausnummern in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 26
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt oder unter Glatteisbildung wäscht sowie nicht biologisch abbaubare Zusätze verwendet,

2. entgegen § 4 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

3. entgegen § 5 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

5. entgegen § 6 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

6. entgegen § 6 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt oder entgegen § 6 Abs. 4 Hunde innerhalb geschlossener Ortslagen auf öffentlichen Straßen sowie bei Menschenansammlungen nicht anleint oder bissigen Hunden keinen Maulkorb anlegt,

7. entgegen § 7 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,

8. Tauben entgegen § 8 füttert,

9. entgegen § 9 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

10. entgegen § 10 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder entgegen § 10 Abs. 4 genehmigte Plakate nicht innerhalb von 14 Tagen wieder entfernt,

11. entgegen § 11 Abs. 1 Rundfunk und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,

12. entgegen § 12 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,

13. entgegen § 13 Sport- und Spielplätze benützt,

14. entgegen § 14 Hausund Gartenarbeiten durchführt,

15. entgegen § 15 Tiere so hält, dass andere vermeidbar belästigt werden,

16. Beete, Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen § 17 Nr. 1 betritt,

17. entgegen § 17 Nr. 2 in den Grün und Erholungsanlagen nächtigt,

18. sich entgegen § 17 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,

19. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen § 17 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt,

20. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach § 17 Nr. 5 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,

21. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen § 17 Nr. 6 entfernt,

22. entgegen § 17 Nr. 7 Hunde frei umherlaufen lässt oder auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,

23. Spielgeräte, Bänke, Schilder, hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen entgegen § 17 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,

24. entgegen § 17 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder unerlaubt darin fischt,

25. entgegen § 17 Nr. 10 Schieß, Wurf oder Schleudergeräte benutzt oder außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen zeltet, badet oder Boot fährt,

26. Parkwege mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern entgegen § 17 Nr. 11 befährt oder Fahrzeuge abstellt oder Parkwege anderweitig benutzt und andere dadurch gefährdet oder erheblich belästigt werden,

27. entgegen § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange wiederholt, bis der Rattenbefall beseitigt ist,

28. die in § 20 vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen gegen den Rattenbefall nicht trifft,

29. entgegen § 20 Abs. 1 Bekämpfungsmittel falsch anwendet, Ködermittel unverdeckt auslegt oder Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste nach Beendigung der Bekämpfung nicht ordnungsgemäß beseitigt und entsorgt,

30. Warnzettel im Sinne des § 20 Abs. 2 nicht oder nicht auffallend anbringt oder unvollständig ausfüllt,

31. als Verpflichteter entgegen § 22 den beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 23 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet,

32. entgegen § 25 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht und

33. unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 25 Abs. 2 anbringt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 26 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 10,DM und höchstens 2.000,DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000,DM geahndet werden.

§ 28
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften von Bundes und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus dem Sächsischen Polizeigesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Abfallgesetz, dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz, dem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB), dem Sächsischen Straßengesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie die Verordnungen über Rasenmäherlärm und über den Lärm von Sport- und Spielstätten, die Polizeiverordnung des Sächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden und die Gefahrenstoffverordnung und die Regelung bezüglich der Nachtzeit in § 25 Abs. 4 SächsPolG bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt.

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.06.2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die

"POLIZEIVERORDNUNG gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün und Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Ratten und über das Anbringen von Hausnummern (POLIZEILICHE UMWELTSCHUTZVERORDNUNG)" der Verwaltungsgemeinschaft Schirgiswalde vom 08. 10. 1998 und die "Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün und Erholungsanlagen, zur Bekämpfung der Ratten und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)" der Gemeinde Crostau vom 26.05.1998 außer Kraft.

Ortspolizeibehörde Schirgiswalde, den 20.04.2000

(Unterschrift und Dienstsiegel Stadt Schirgiswalde)

Verfahrensvermerke:

Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schirgiswalde hat diese Polizeiverordnung am 18.04.2000 beschlossen. Sie wird nach der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Schirgiswalde vom 19.09.1996", der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und ortsüblichen Bekanntgabe vom 24.02.1999" der Gemeinde Kirschau und der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 07.09.1998" der Gemeinde Crostau öffentlich bekanntgemacht, und zwar im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadträte und des Bürgermeisters der Stadt Schirgiswalde" Nr. 04/2000 vom 05.05.2000, im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Kirschau Nr. 05/2000 vom 05.05.2000 und gemäß der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Crostau wird im Mitteilungsblatt des Landkreises Bautzen Ausgabe Bautzen am 06.05.2000 auf die Aushänge an den festgelegten Anschlagtafeln in der Gemeinde Crostau verwiesen. Die öffentliche Bekanntmachung an den Anschlagtafeln der Gemeinde Crostau ist vom 08. bis 20.05.2000.

Die Polizeiverordnung wurde dem Landratsamt Bautzen mit Bericht vom 03.05.2000 vorgelegt ( § 15 Abs. 1 SächsPolG).
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