Veröffentlichung der "Verordnung über das Halten von Hunden im Freien - vom 6.Juni 1974" (Bundesgesetzblatt IS.1277)
Mit Zustimmung des Bundesrates wird verordnet:
1. Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im Freien gehalten werden.
(2) Haltung im Freien im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anbindehaltung,
2. Zwingerhaltung,
3. Haltung auf Freianlagen
4. Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Einrichtungen
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
1. Hütehunde während der Begleitung von Herden,
2. Hunde während einer tierärztlichen Behandlung, soweit dieses nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall anderes erfordert,
3. Hunde in wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltungen und auf Hunde in Tierversuchen, soweit der verfolgte Zweck bei wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltungen nach dem Urteil des Leiters der Versuchsvorhaben anderes erfordert.
(4) Veterinärpolizeiliche und sonstige ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben unberührt.
2. Anbindehaltung
§ 2
(1) Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum, zum Beispiel eine Hundehütte, zur Verfügung steht.
(2) Der Schutzraum muß allseits aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das Material muß so verarbeitet sein, daß der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muß gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.
(3) Der Schutzraum muß so bemessen sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warmhalten kann. Das Innere des Schutzraumes muß sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
(4) Die Öffnung des Schutzraumes muß der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, daß der Hund ungehindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muß der Wetterseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.
(5) Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muß sauber gehalten werden. Der Boden muß so beschaffen oder angelegt sein, daß Flüssigkeit versickern oder abfließen kann.
(6) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muß dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
§ 3
(1) Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.
(2) Die Anbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muß mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die eine Verkürzung der Anbindevorrichtung durch Aufdrehen verhindern.
Das Anbindematerial muß von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, daß der Hund sich nicht verletzen kann. Bei Ketten darf die Drahtstärke der Glieder 3,2 mm nicht überschreiten.
(3) Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung( Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden.
Die Anbindung muß an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zusätzlichen beidseitigen Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m bietet.
(4) Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, daß der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Kot ist regelmäßig zu entfernen.
3. Zwingerhaltung
§ 4
(1) Hunde dürfen nur dann in offenen oder teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muß den Anforderungen des § 2 genügen.
(2) Die Grundfläche des Zwingers muß der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepaßt sein. Die Mindestbreite des Zwingers muß der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20 kg schweren Hund, ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6 qm erforderlich; für jeden weiteren in dem selben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen.
(3) Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, daß die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muß zusätzlich so beschaffen sein, daß sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muß den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muß außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muß so beschaffen sein, daß Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das Innere des Zwingers muß sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
(4) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muß den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
(5) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
(6) Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.
(7) Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muß die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, daß die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht beißen können.
§ 5
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2., 3., 5. und 6. gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus ausreichend vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muß mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden.
4. Sonstige Haltung
§ 6
Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, so muß ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen des § 2 genügen muß. In der warmen Jahreszeit kann anstelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien, gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz, eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet werden. Werden die Hunde angebunden gehalten, so gelten im übrigen die §§ 2 und 3.
5. Wartung und Pflege
§ 7
(1) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.
(2) Futter- und Trinkbehälter sind sauber zu halten; sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, daß der Hund sich nicht verletzen kann.
Frischer Trank muß dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
(3) Hunden, die angebunden oder in Räumlichkeiten nach § 6 gehalten werden, muß täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.
6. Verbotsvorschriften
§ 8
Es ist verboten
1. a) Hunde mittels Würge- oder Stachelhalsband,
b) tragende Hündinnen vom letzten Drittel der Trächtigkeit ab,
c) säugende Hündinnen oder
d) kranke Hunde
angebunden zu halten.
2. Hunde bei anhaltend nasser Witterung angebunden oder in offenen, nicht überdachten Zwingern zu halten.
7. Ordnungswidrigkeiten
§ 9
Ordnungswidrig im Sinne § 18 Abs. 2 Nr. 16 des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Hund ohne Schutzraum hält,
2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 oder § 2 Satz 1 über die Anbindung von Hunden zuwiderhandelt,
3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2,
über die Mindestgröße der Zwinger zuwiderhandelt oder
4. einem Verbot des Anbindens von Hunden nach § 4 Abs. 5 oder § 8 Nr. 1 zuwiderhandelt.
8. Schlußvorschriften
§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsetzes vom 4. januar 1952 (undesgesetzblatt IS.1)in Verbindung mit § 22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.