Gemeinde Crostau  
  mit den Ortsteilen Callenberg, Carlsberg, Halbendorf, Wurbis
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  Verordnungen/Feuerwehrsatzung  

Feuerwehrsatzung

der Gemeinde Crostau vom 23.05.2000

Die Satzung wurde dem Landratsamt als zuständige Rechtsaufsichtbehörde ordnungsgemäß angezeigt. Die zur Anzeige eingereichte Satzung wurde dem Kreisbrandmeister zur fachlichen Prüfung übergeben. Im Ergebnis der Prüfung wurde die Satzung noch einmal überarbeitet und kleinere Formulierungsänderungen entsprechend der Hinweise durch die Rechtsaufsichtsbehörde und den Kreisbrandmeister vorgenommen. Die Satzung wird hier noch einmal im vollen Wortlaut veröffentlicht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Crostau hat am 23. Mai 200, aufgrund von

1. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345 und

2. § 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S.54) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes vom 23. Juni 1999 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr der Gemeinde Crostau ist als Einrichtung der Gemeinde eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortswehren
Crostau
Callenberg
Carlsberg und
Wurbis.
(2) Die freiwillige Feuerwehr führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Crostau", dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name des Ortsteils beigefügt wird.
(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr besteht eine
  • Jugendwehr, die in der Ortswehr Crostau für alle Ortsteile der Gemeinde geführt wird, sowie
  • Alters- und Ehrenabteilung, einschließlich der Frauengruppe, in den Ortsteilen, welche den jeweiligen Ortswehrleitern unterstellt sind und von ihnen geführt werden.

(4) Die Leitung der Feuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter.

§ 2

Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben
  • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
  • bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen lagen sowie bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe zu leisten und
  • Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen.

Im Übrigen gilt § 7 SächsBrandschG.
(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz wahr.
(3) Der Bürgermeister oder sein beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr


(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind:
  • das vollendete 16. Lebensjahr,
  • die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
  • die charakteristische Eignung,
  • eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,
  • die Bereitschaft zur Teilnahme an der Mindestausbildung entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Organisation der Freiwilligen- und Pflichtfeuerwehren (FwOrgVwV) vom 23. Februar 1996 (SächsABl. S. 291).

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 10 Abs. 2 SächsBrandschG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber müssen in der Gemeinde wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Ortswehrleiter durch Handschlag verpflichtet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(5) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes


(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
  • ungeeignet zum Feuerwehrdienst entspr. § 10 Abs. 2 SächsBrandschG wird oder
  • entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. (
5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes, unter Angabe der Gründe, schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5

Recht und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr


(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Wehrleiter, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 10 SächsBrandschG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Funktionsträger und andere Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes, einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen von der Gemeinde erstattet sowie Sachschäden, die ihnen in Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, ersetzt.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet;
  • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
  • sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus der Feuerwehr einzufinden,
  • den dienstlichen Weisungen und befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
  • im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
  • die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
  • die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als 2 Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstvorschriften, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters
  • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
  • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
  • den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Feuerwehr der Gemeinde führt den Namen "Jugendfeuerwehr Crostau". Sie besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses gebildet werden und wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Jugendliche zwischen dem 10. und dem vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie entsprechend § 3 dafür geeignet sind. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes und des Feuerwehrausschusses. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3.
(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

1. in eine der Ortsfeuerwehren übernommen wird,
2. aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
4. aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird,
5. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 2 schriftlich zurücknehmen.

(5) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den oder die Jugendgruppenleiter auf die Dauer von 2 Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Das Wahlergebnis ist dem Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart vertritt die Jugendfeuerwehr vor der Wehrleitung und dem Feuerwehrausschuss und wird auf die Dauer von 5 Jahren von den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr gewählt. Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger einer der Ortswehren der Feuerwehr sein und soll neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
(7) Entsprechend der Bedeutung der Jugendfeuerwehr als Quelle des Nachwuchses für die Ortswehren ist der Jugendfeuerwehrwart in die Arbeit der Wehrleitung einzubeziehen.

§ 7

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und ehrenabteilung können einen Leiter auf die Dauer von drei Jahren wählen.
(4) Die in der Alters- und ehrenabteilung verankerte Frauengruppe führt ihre Zusammenkünfte in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend eines Planes durch. Inhaltliche Schwerpunkte sollten dabei vordergründig sein;
  • Vorbereitung und Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr (Gestaltung von Schaukästen, Schreiben von Artikeln für den Gemeindeboten und andere Tageszeitungen)
  • Gestaltung und Durchführung von Aufklärungsgesprächen zum vorbeugenden Brandschutz in der Öffentlichkeit (z.B. in Schule, Kindergarten, Veranstaltungen von Vereinen u. Ä.)
  • Unterstützung der Gruppennachmittage bzw. Veranstaltungen im Rahmen der Jugendfeuerwehr-Arbeit

§ 8

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 9

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen feuerwehr sind:
  • Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung,
  • Gemeindefeuerwehrausschuss und die
  • Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitung.

§ 10

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährliche eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Die Hauptversammlung wählt die Organe der Gemeindefeuerwehr.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter zu berufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich, unter Angabe der Gründe, gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 - 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

§ 11

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindef eder der Ortsfeuerwehren in den Ausschuss wählen, ihre Anzahl ist pro Ortswehr um ein weiteres Mitglied möglich. Die Frauengruppe ist mit einer Kameradin in die Arbeit des Feuerwehrausschusses einzubeziehen. Der Stellvertreter des Gemeindewehrleiter, der Hauptgerätewart und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.
(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist pro Quartal einmal einzuberufen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Besetzung von Führungsfunktionen durch hauptberufliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ist vor deren Einsatz in die Funktion das Einvernehmen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuholen.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) Zu den Beratungen des Feuerwehrausschusses sind bei Erfordernis Gäste einzuladen.

§ 12

Wehrleitung

(1) Zur Wehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter.
(2) Die Wehrleitung wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(5) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats, nach Freiwerden der Stelle, keine Neuwahl zu Stande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen, mit Zustimmung des Gemeinderates, als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
Er hat insbesondere
  • auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr, entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften, hinzuwirken,
  • die Zusammenarbeit der Ortswehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
  • Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
  • dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,
  • die Tätigkeit der Unterführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
  • auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
  • für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
  • beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
  • Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(9) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 - 10 entsprechend.
Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich.

§ 13

Unterführer

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen).
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

§ 14

Hauptgerätewart, Gerätewarte, Atemschutzgerätewart

(1) Der Hauptgerätewart übt selbstständig die Aufsicht im Aufgabenbereich der Gerätewarte aus, wirkt bei der Ausbildung von Maschinisten und Gerätewarten sowie bei der Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen mit. Er untersteht dem Gemeindewehrleiter direkt. Für die Gerätewarte in den Ortsfeuerwehren gilt dieser Absatz entsprechend.
(2) Für Gerätewarte und den Atemschutzgerätewart gilt der § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.

§ 15

Schriftführer

(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr verantwortlich sein.
(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 16

Wahlen

(1) Die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG durchzuführenden Wahlen sind mindestens 2 Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zu Stande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen infrage kommen. der Bürgermeister setzt dann nach § 13 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
(10) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend, die Aufgaben des Gemeinderates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§ 17

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Feuerwehrsatzung vom 22.04.1998 außer Kraft gesetzt.

Crostau, den 7. Juni 2000

gez.Stampniok
Bürgermeister

(Aktualisiert am 01.11.2000 - auf der Grundlage von hinweisen des LRA, Rechts- und Kommunalamt sowie des Kreisbrandmeisters)
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